KG - Urteil vom 30.03.1987
12 U 1560/86
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/66
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 77/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

KG, Urteil vom 30.03.1987 - Aktenzeichen 12 U 1560/86

DRsp Nr. 1996/574

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für folgende Verletzungen: Oberarmtrümmerfraktur links, Kahnbeinbruch des linken Fußes, Oberarmkopfbruch links, sowie eine Navicularfraktur links.30 Tage stationäre Behandlung, anschließend 180 Tage ambulante Behandlung.Zu erwartender Dauerschaden in Form einer Armverkürzung, Bruchfehlstellung, Schulterbewegungseinschränkung und Armschwäche. Der Schädiger wurde strafrechtlich verurteilt.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 77/85
Fundstellen
DfS Nr. 1993/66