OLG Braunschweig - Urteil vom 05.03.1992
2 U 247/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2240
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.05.1991

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 2 U 247/91

DRsp Nr. 1996/616

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen multipler Körperprellung, geschlossener Oberschenkelschaftbruch rechts, einen Unterarmtrümmerbruch rechts, eine große Rißwunde an der rechten Hohlhand, eine offene Trümmerfraktur des 4. und 5. Mittelhandknochens sowie eine Gehirnerschütterung.Verlust des kleinen Fingers der rechten einschließlich des 5. Fingerstrahls. Der Gebrauchswert des rechten Armes ist um etwa 1/3 gemindert; der Geschädigte ist Rechtshänder. Ca. 1 Monat stationärer Aufenthalt, mehrere Operationen. In der Folgezeit waren noch weitere, wenn auch kürzere Krankenhausaufenthalte erforderlich.Beim Zusammenwachsen der gebrochenen Handknochen ist es zu einer Fehlstellung der Finger im Sinne einer Spreizung gekommen. Mit der rechten Hand können nur Arbeiten verrichtet werden, zu denen kein nennenswerter Kraftaufwand erforderlich ist.Aufgabe des Tennis- und Fußballsportes, gleichfalls Aufgabe des Heimwerkens. Bei längerem Gehen oder Stehen Schmerzen im Knie.