Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 1990 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 96 % dem Kläger und zu 4 % dem Beklagten zu 1. auferlegt. Von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 1. zu 96 % und die der Beklagten zu 2. voll, der Beklagte zu 1. 4 % von diesen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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