OLG Koblenz - Urteil vom 18.05.1992
12 U 1898/89
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/63
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 439/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 12 U 1898/89

DRsp Nr. 1996/1056

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für 16jährigen Mofa-Fahrer aus Verkehrsunfall wegen Schien- und Wadenbeinfraktur links im distalen Drittel, Schürfwunden am linken Unterschenkel.19 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. Metallentfernung. 49 Tage Oberschenkelgipsverband. Krankengymastik und anschließend ambulante Behandlung für 2 bis 3 Monate.Röntgenologisch eine geringfügige Abweichung von 5 Grad im Valgussinn am Schienbein, für Gesamtbeurteilung nicht wesentlich und ohne funktionelle Bedeutung.

Normenkette:

§ § Abs. § Abs. ;