OLG Koblenz - Urteil vom 27.04.1992
12 U 181/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/64
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 419/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.1992 - Aktenzeichen 12 U 181/91

DRsp Nr. 1996/1057

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen Schachtmeister aus Verkehrsunfall wegen Beckenringfrakturen beidseits, bimalleoläre Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk, tarsometatarsale Luxation des linkes Fußes, Abriß der Weichteildeckung der linken Ferse und Fußsohle, Bruch des 5. Mittelhandknochens und stumpfes Bauchtrauma mit einer 75 MdE auf Dauer.Zahlreiche Hauttransplantationen im Bereich der linken Ferse, Amputation der Großzehe links.Dauerschäden: Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Fußes durch Aufhebung des Fußgewölbes, deutliche Gebrauchsminderung der verletzten Gliedmaßen und des Beckens. Notwendigkeit eines Gehstocks. 100 % MdE im Beruf. Unfallbedingte Berufsaufgabe und Umschulung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 02.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 419/89
Fundstellen
DfS Nr. 1994/64