OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.1986
12 U 951/84
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/477
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 186/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.1986 - Aktenzeichen 12 U 951/84

DRsp Nr. 1996/1099

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 30 % wegen eines Verkehrsunfalls für eine 32-jährige Frau bei folgenden Verletzungen: beiderseitiger Beckenringbruch mit Bruch von Sitz- und Schambein beiderseits, Querbruch des Kreuzbeines in Höhe der Kreuzdarmbeinfuge, ein weiterer Bruch parallel zur Kreuzdarmbeinfuge mit Absprengung eines 3 cm großen Stücks des Kreuzbeines, ein stumpfes Bauchtrauma mit Blut im Urin, ein Leberriß und einen Milzriß mit Entfernung der Milz, eine Blasenkontusion sowie eine Schnittwunde an der linken Schienbeinvorderkante.63 Tage stationäre Behandlung.Dauerschaden in Form einer 29 cm langen Mittelschnitznarbe die um den Nabel herumführt, 2 rundliche Narben neben dem Nabel und kleinere Narben am linken Schienbein. Im Bereich des Beckens hat sich eine Verschiebung der Knochen gegeneinander um ca. 7 mm und ein leichter Beckenschiefstand ergeben. Mögliche Geburtsschwierigkeiten bei späteren Kindern, Beschwerden beim Gehen. Vernähung der Leber mit laufender Kontrolle der Leberwerte.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;