OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.1983
12 U 208/83
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/498
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 505/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.1983 - Aktenzeichen 12 U 208/83

DRsp Nr. 1996/1117

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Verkehrsunfalls für sehr starke Prellungen an der linken Hand mit Bruch des Zeigefingers und des linken Mittelhandfingers, ferner für die Absplitterung eines Wirbelsäulenknochens, für Schürfwunden an beiden Beinen, sowie für ein stumpfes Bauchtrauma mit artrieller Blutung, des weiteren für eine Abrißfraktur des Querfortsatzes des 2. und 3. Lendenwirbels und für eine Fissur des Querfortsatzes des 3. Lendenwirbelkörpers mit einer MdE von 100 % für 120 Tage, danach abnehmend auf 30 % für 330 Tage.37 Tage stationäre Behandlung mit operativer Entfernung von 20 cm Dünndarm.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;