OLG Köln - Urteil vom 13.11.1986
7 U 174/86
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/569
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 80/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Köln, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen 7 U 174/86

DRsp Nr. 1996/1214

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

670 DM [335 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für ein HWS-Schleudertrauma unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 3. März 1986 - Aktenzeichen: 10 O 80/85 -teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.113,33 DM plus 4 % Zinsen ab 28. Dezember 1984 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 670,- DM plus 4 % Zinsen ab 28. Dezember 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 77 Prozent, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner weitere 6 Prozent, die übrigen Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 77 Prozent der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Beklagten zu 1) und 3) tragen hiervon weitere 6 Prozent als Gesamtschuldner.