I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.3.1980 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 12.000,-- (m. W. zwölftausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab 6.3.1978 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
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