OLG München - Urteil vom 04.07.1980
10 U 1923/80
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/653
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 557/78

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG München, Urteil vom 04.07.1980 - Aktenzeichen 10 U 1923/80

DRsp Nr. 1996/1316

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen 40-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 nach schwerem Schockzustand, Schädelprellung mit multiplen Weichteilplatzwunden, doppelter Unterkieferfraktur, Schulterblattrümmerfraktur rechts, Rippenserienfraktur rechts, Pneumothorax rechts, Symphysensprengung, offene, komplette Unterschenkeltrümmerfraktur mit Dislokation sowie Milzruptur und Nierenkontusion links.16 Tage stationäre Behandlung.Während der 16 Tage bis zu seinem Tod hat der Geschädigte erhebliche Schmerzen erlitten. Eine kaum nachzuvollziehende psychische Last liegt darin, daß er sein Sterben im Alter von erst 40 Jahre bewußt miterleben und seinen Tod, näherkommen sehen mußte.

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.3.1980 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 12.000,-- (m. W. zwölftausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab 6.3.1978 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.