OLG Stuttgart - Urteil vom 16.10.1987
2 U 35/87
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 15
DfS Nr. 1993/788
zfs 1990, 80
zfs 1990, 83
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten in unbekannter Höhe

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.1987 - Aktenzeichen 2 U 35/87

DRsp Nr. 1996/1494

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten in unbekannter Höhe

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berüscksichtigung eines Mitverschuldens in unbekannter Höhe (Nichtanegen des Sicherheitsgurtes) aus Verkehrsunfall mit schweren Kopfverletzungen und anschließendem Tod nach 15 Tagen. Weiterhin sind eingetreten Schrägbruch des Ellenknochens im ellenbogennahen Abschnitt mit Bruchstückverschiebung, Hautverletzungen und Bruch am Scheitelbein links des Schädels.Der Schwerverletzte empfand in nicht unerheblichem Umfang Schmerzen und hatte das Bewußtsein des nahen Todes.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;
Vorinstanz: LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/86
Fundstellen
DAR 1990, 15
DfS Nr. 1993/788
zfs 1990, 80
zfs 1990, 83