BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/473
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/82
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 70 %
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.02.1987 - Aktenzeichen 1 U 33/85
DRsp Nr. 1996/1534
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 70 %
30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM [75 EUR] unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 70 % für 42 Jahre alten Rennradfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädeltrauma mit ausgedehnter Stammhirnkontusion, aphallisches Syndrom (Enthirnung), eine Schultergelenksfraktur rechts sowie verschiedene Rippenfrakturen mit einer MdE von 100 % auf Dauer.242 Tage stationäre Behandlung, ca. 1 1/2 Jahre häusliche Pflege, sodann zeitlebender Intensivpflegefall in einem Pflegeheim.
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