LG München I - Urteil vom 16.01.1992
19 O 5932/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/227

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

LG München I, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 19 O 5932/90

DRsp Nr. 1996/2244

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

1. Wer als Fußgänger alkoholisiert (hier: 2,3 %) bei für ihn geltendem Rotlicht eine Straße überquert, haftet, wenn es zum Unfall mit einem PKW kommt, überwiegend (hier: 2/3).2. 40000 DM [20000 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes des künftigen immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 für Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma mit epiduralem Hämatom, Trümmerfraktur der Schädelkalotte rechts und eine Kalottenfraktur links. Der Geschädigte mußte künstlich beatmet werden, er war 13 Tage bewußtlos. Über 5 Monate stationäre Behandlung mit einer MdE von 100 % auf Dauer.150 Tage stationäre Behandlung.Deutliches organisches Psychosyndrom mit Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, verminderte geistig-seelische Belastbarkeit und neurologischen Ausfällen. Sprache auffallend langsam und etwas umständlich, ab und zu fallen Wortfindungsstörungen auf. Die Phonetik ist gestört mit pressender, heiserer Sprache. Die Konzentrationsfähigkeit ist deutlich beeinträchtigt. Das psychische Tempo sowie die Auffassung sind verlangsamt Insgesamt besteht ein hirnorganisches Psychosyndrom. Keine Besserungstendenz.