OLG Celle - Urteil vom 28.11.1996
5 U 278/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 204/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

OLG Celle, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 5 U 278/95

DRsp Nr. 2007/17064

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

54000 DM [27000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % wegen Schädelhirntrauma mit Galeahämatom links temporal, beidseitiger Schädelbasisfraktur mit kleinem subduralem Hämatom, Skapulafraktur rechts; Rippenserienfraktur links, Claviculafraktur rechts, Acetabulumfraktur links und Schambeinastfrakturen beidseits mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Hirnleistungsschwäche und Wesensänderung, verbunden mit der Neigung zu akuten psychotischen Erkrankungen mit paranoider und depressiver Symptomatik, die eine psychopharmakologische Dauerbehandlung erforderlich machen, verminderte Belastbarkeit, Störung der Konzentration und Merkfähigkeit, erhebliche Anpassungsprobleme und Schwierigkeiten bei von der Routine abweichenden Anforderungen, psychomotorische Unruhe, Störung der Konzentrations- und Merkfähigkeit als Dauerschaden

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe: