OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.01.1994 3 U 587/93 - 111
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4294/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 3 U 587/93 - 111
DRsp Nr. 2007/17111
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Wadenbeinbruch, schwerer Schädelprellung sowie Prellungen am ganzen Körper.42 Tage stationäre Behandlung.Das verletzte Bein ist bis heute noch nicht voll gebrauchsfähig.
Normenkette:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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