LG Amberg - Urteil vom 07.05.1996
13 O 418/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/7

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

LG Amberg, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 13 O 418/95

DRsp Nr. 2007/17122

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld für Kraftfahrer aus Verkehrsunfall (getarntes Militärfahrzeug) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % für dislozierte Oberschenkelfraktur rechts, Kinnplatzwunde mit bleibenden Narben, commotio cerebri und eine traumatische Bursaeröffnung (Schleimbeutelöffnung) am rechten Knie sowie Schmelzabsprenung am Zahn 45 mit einer MdE von 100 % für 330 Tage und 15 % auf Dauer.31 Tage stationäre Behandlung ( 2 KH-Aufenthalte) mit zwei Operationen (Küntscher-Nagelung der Oberschenkelfraktur).Dauerschaden: Kosmetisch störende Oberschenkelnarbe ca. 10 cm lang. Zeitweilig starke Oberschenkelschmerzen rechts und im rechten Kniegelenk, komplizierter Heilungsverlauf durch zunehmende Verkalkung am proximalen Nagelende (atopische Verkalkung). Aufgrund einer Fehlbelastung entstand eine bohnengroße Calcifikation lateral vom rechten oberen Patellapol bei noch nicht fester Fraktur mit vorzeitiger Nagelentfernung. Ausgedehnte Verkalkung über der Nageleinschlagstelle.