LG Bayreuth - Urteil vom 08.11.1993
2 O 288/93
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/45

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

LG Bayreuth, Urteil vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 2 O 288/93

DRsp Nr. 2007/17128

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

300000 DM [150000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 wegen schwerer Verletzungen aus Verkehrsunfall.Anmerkung: Die DM 30000,-- sind vorgerichtlich gezahlt worden. Das erkennende Gericht lehnte Schmerzensgeldansprüche insgesamt mangels Verschuldens der Gegenseite ab (Blatt 22 des Urteils). Begehrt wurden insgesamt DM 100000,-- Schmerzensgeld.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/45