LG Köln - Urteil vom 21.05.1993
5 O 159/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/159

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 50 %

LG Köln, Urteil vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 5 O 159/92

DRsp Nr. 2007/17157

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 50 %

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für ältere Fußgängerin aus Verkehrsunfall (rote Fußgängerampel) wegen Tibiakopffraktur.94 Tage stationäre Behandlung mit Operationen, Auftreten einer Phlebothrombose.Dauerschaden: Bewegungsbeeinträchtigung des geschädigten Beines.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/159