BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/157
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 50 %
LG Koblenz, Urteil vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 5 O 721/82
DRsp Nr. 2007/17158
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 50 %
90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für 27jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen schwerer hirnorganischer Wesensveränderung verbunden mit mittelgradigen bis deutlichen Hirnleistungsstörungen mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Über 42 Tage stationäre Behandlung.Auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Berufliche Tätigkeit nur noch unter beschützenden Bedingungen. Immer wieder auftretende epileptische Anfälle.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;