LG Lübeck - Urteil vom 07.01.1994
15 O 86/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/165

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 25 %

LG Lübeck, Urteil vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 15 O 86/93

DRsp Nr. 2007/17160

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 25 %

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für 15jährigen Beifahrer aus Verkehrsunfall wegen offener Schädelkalottenfraktur links, Unterschenkelschaftfraktur links, Malleolarfraktur rechts, ausgedehnter Weichteilverletzung an der linken Ferse mit Freiliegen des Fersenbeins, Risswunde a, linken Vorfuß mit Durchtrennung der Großzehenstrecksehne mit einer MdE von 20 % auf Dauer.Das Mitverschulden resultiert aus Kenntnis des Geschädigten über die Alkoholisierung des Fahrers und seine Absichten, eine Rennfahrt zu unternehmen. Aufgrund seines geringen Alters ist das Mitverschulden lediglich mit 1/4 bemessen worden.Dauerfolgen: Störung des Wohlbefindens im Kopf, Beeinträchtigung des Vermögens zur Konzentration und Aushalten von Belastungen, kleinere Störungen im Bereich von Knie- und Schienbein rechts und Sprunggelenke links.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des SchlHOLG vom 07.12.1994 - 9 U 17/94 -.

Fundstellen
DfS Nr. 1997/165