LG München I - Urteil vom 26.03.1992 19 O 24044/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/189
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %
LG München I, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 19 O 24044/90
DRsp Nr. 2007/17182
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %
90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz künftiger immaterieller Zukunftsschäden (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % für 57jährigen Bohrmeister aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirn-Trauma, große Skalpierungsverletzung rechts, Contusion des rechten Auges, inkomplette Plexus-brachiales-Läsion rechts, Verdacht auf inkomplette Plexus-brachiales-Läsion links, Benett-Fraktur (= Luxationsfraktur des 1. Mittelhandknochens), Pilontibialfraktur (= Stauchungsbruch der distalen Tibia) rechts, Fußheberschwäche links, Blasenentleerungsstörung mit einer MdE von 100 % für 510 Tage und 80 % auf Dauer.
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