LG Oldenburg - Urteil vom 13.04.1994
4 O 1387/93
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/199

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

LG Oldenburg, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 4 O 1387/93

DRsp Nr. 2007/17192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60 % für Frau aus Verkehrsunfall (Fußgängerin) wegen drittgradig offener Unterschenkelfraktur linksseitig, occipitaler Schädelfraktur mit Kontusionsblutungen, subdurales Hämatom mit einer MdE von 20 % auf Dauer.48 Tage stationärer Behandlung (2 KH-Aufenthalte). Operative Einsetzung eines Metallplatte und eines Fixateurs extern mit nachfolgender operativer Entfernung. Noch ein Monat nach stationärer Entlassung schwere Gehbehinderungen, zeitweilig Notwendigkeit von Gehhilfen, Krankengymnastik.