OLG Celle - Urteil vom 30.06.1994
5 U 197/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/53
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.06.1992

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

OLG Celle, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 197/92

DRsp Nr. 2007/17208

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) zu 65 % (Mitverschulden 35 %) für 14 Jahre alte Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädel-Hirntrauma mit subduralem Hämatom, spastischer Tetraparese (Lähmung beider Arme und Beine), schweres hirnorganisches Syndrom mit fast vollständigem Verlust der Sprache (Aphasie) und Blindheit des linken Auges mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Lebenslanger Pflege- und Betreuungsfall. Die Geschädigte kann weder stehen noch gehen, sie muß an- und ausgezogen sowie gewaschen werden. Nur über kurze Strecken ist es ihr möglich mit Hilfe eines elektrischen Rollstuhles - Bedienung mit dem nicht vollständig gelähmten linken Arm - sich selbst zu bewegen. Die Verständigung geschieht durch Gesten und Ausstoßen von unzusammenhängenden Lauten. Stuhl- und Harninkontinenz. Die Geschädigte vertreibt sich die Zeit mit Fernsehen und Abhören von Musikkassetten. Trotz psychischer Labilität ist die Geschädigte geistig klar und in der Lage, Umwelt und Geschehnisse zu erfassen, insbesondere die fehlende Besserungsaussicht. Dauerhafter Heimaufenthalt.