OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.1995
12 U 1372/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/19

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 12 U 1372/94

DRsp Nr. 2007/17216

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 32jährige Chefsekretärin aus Verkehrsunfall (Motorrad-Gefälligkeitsfahrt, 1,91 %) mit Mitverschulden von 20 % (bis zu 1/3) wegen Gehirnerschütterung, Schultereckgelenkssprengung rechts (Typ Tossy III), Vorderkantenimpressionsfraktur TH4; Kompressionsfraktur TH5 ohne neurologische Symptomatik sowie Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes rechts mit einer MdE von 100 % für 240 Tage und 25 % auf Dauer.41 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operation. 90 Tage Tragen eines Stützkorsetts wegen des Beckenbruchs.Dauerschaden: Instabilität des rechten Schultergelenks mit störender Narbe über der rechten Schulter, deutliche Höhenminderung im Bereich des 5. Brustwirbelkörpers mit linkskonvexer Skoliose und verstärkter Brustkyphose im oberen BWS-Anteil, Beschwerden im Schulterbereich beim Heben und Tragen von Lasten, Wetterfühligkeit, Gebrauchsminderung des rechten Arms um ca. 1/7.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/19