SchlHOLG - Urteil vom 27.02.1992
7 U 57/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/123

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

SchlHOLG, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 7 U 57/90

DRsp Nr. 2007/17248

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für 12 1/2 jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen sehr schwerem Schädel-Hirntrauma mit Hirnkontusion, allgemeinem Hirnödem, multiplen Hirnprellungsherden sowie einer fraglichen Hirnstammblutung, offene Oberschenkelfraktur links, Unterarmfraktur rechts, Tibiafraktur rechts und Ulnafraktur links mit einer MdE von 100 % für mehr als 1080 Tage und von 60 % auf Dauer.199 Tage stationäre Behandlung (5 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen. Mehrere Wochen Bewußtlosigkeit und künstliche Beatmung durch Trachealkanüle während 3 1/2 Wochen. Nach 7 Wochen wieder Beginn des Sprechens mit noch unsicheren und inadäquaten Reaktionen. Nach 3 Monaten erste Gehversuche. Wundheilungsstörung im Bereich des Oberschenkels, stationäre Rehabilitation (in den vorigen Angaben bereits enthalten) mit krankengymnastischer Behandlung. Posttraumatische Lähmung des rechten oberen schrägen Augenmuskels wurde operativ behoben und ist beschwerdefrei nach mehreren Jahren abgeklungen.