LG Dortmund - Urteil vom 21.12.2005
21 O 370/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 834 § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 21 O 370/04

DRsp Nr. 2007/17367

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 60 %

1. 120000 EUR Schmerzensgeld für eine junge Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60 % für Radiusfraktur links sowie Verbrennungen von ca. 73% der Körperoberfläche, insbesondere im Bereich des Gesichtes, Thorax, Rücken, beide Arme, Oberschenkel und Gesäß mit einer MdE von 90 % auf Dauer.124 Tage stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung und Hauttransplantationen, mehrwöchiges künstliches Koma.Verlust der Endglieder des linken Daumens und Zeigefingers (Folge der Verbrennung). Als Unfallfolge wurde auch anerkannt, dass die Geschädigte nur mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung schwanger werden konnte, was zu einer Drilligsgeburt führte.Erforderlichkeit des Tragens von Unterlidplastiken sowie einer Schiene zur Stützung des Wadenbeins. Entstellung infolge der Verbrennung und dadurch Depressionen. Schmerzen über zehn Jahre hinweg.