AG Dresden - Urteil vom 19.04.2005
104 C 2653/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 % aus Betriebsgefahr

AG Dresden, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 104 C 2653/04

DRsp Nr. 2007/17384

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 % aus Betriebsgefahr

1. 650 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 1/4 bei Distorsion der Halswirbelsäule.2. Bremst ein PKW-Fahrer seinen PKW ab, um nach links abzubiegen und ist dort das Linksabbiegen verboten, so haftet er zu 75 % wegen Verschulden eines Unfalls, wenn der nachfolgende PKW auffährt. Der auffahrende PKW-Fahrer haftet aus Betriebsgefahr zu 25 %.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;

Tatbestand: