LG Münster - Urteil vom 16.06.1993
12 O 111/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/193

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftungden der Geschädigten von 33,3 %

LG Münster, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen 12 O 111/90

DRsp Nr. 2007/17189

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftungden der Geschädigten von 33,3 %

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftschadens unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3 für im jugendlichen Alter befindliche Reiterin aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, offener Unterschenkeltrümmerfraktur links (Schien- und Wadenbein) sowie eine Fraktur des linken Knöchels mit einer MdE von 30 % auf Dauer.97 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen.Erhebliche Arthrose im linken Sprunggelenk mit Verstärkungstendenz sowie mit möglicher Einsteifung als Dauerschaden. Möglichkeit der Arthrose im linken Kniegelenk, Narben und andere kosmetische Beeinträchtigungen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;