I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis richtig und mit im wesentlichen zutreffenden Gründen entschieden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 65 vom Hundert des dem Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 21.7.1984 entstandenen Schadens zu tragen haben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Lediglich ergänzend, insbesondere zur Berufung und unter Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug erholten medizinischen Gutachtens, wird ausgeführt:
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