LG Mainz - Urteil vom 25.06.1981
1 O 369/80
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1333

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Mainz, Urteil vom 25.06.1981 - Aktenzeichen 1 O 369/80

DRsp Nr. 1996/2220

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Schienbeinkopffraktur links (Tibiakopfimpressionsfraktur), Knochenabsplitterung in der linken Ferse, Gehirnerschütterung (Commotio cerebri), Nasenbeinfraktur, ferner Zahndefekte, multiple Schürfwunden und Prellungen; postoperatives thrombotisches Syndrom links mit einer MdE von 100 % für 210 Tage, von 50 % für 90 Tage und von 20 % auf Dauer.Stationäre Behandlung mit operativer Versorgung und Nachoperation; 70malige ambulante Nachbehandlung.