LG München I - Urteil vom 16.01.1992
19 O 6910/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/228

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG München I, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 19 O 6910/91

DRsp Nr. 1996/2245

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Benutzt eine Fahrradfahrerin die falsche Seite des Radweges, muß sie sich einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anrechnen lassen.2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen Kontusionen, Schürfungen und Überdehnung des Bandapparates im Bereich des Schlüsselbein-Schulterblattgelenkes. Mit einem geringen Dauerschaden sei zu rechnen aufgrund der Lockerung des rechten Acromio-Clavicular-Gelenkes, was sich bei Belastung auswirken könne und wegen der narbigen Verdickung der Bursa praepatellaris rechts mit einer MdE von 100 % für 9 Tage, danach sinkend über 30, 20 und 10 % während eines Jahres ab Unfall und 5 % auf Dauer.