LG München I - Urteil vom 10.07.1990 19 O 13499/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/243
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
LG München I, Urteil vom 10.07.1990 - Aktenzeichen 19 O 13499/88
DRsp Nr. 1996/2265
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Commotio cerebri, Stirnplatzwunde, Oberarmtrümmerfraktur, offene Unterschenkelfraktur rechts und einer Abdominal- und Blasenkontusion mit einer MdE von 30 % auf Dauer bei vorhandener Verschlechterungstendenz.178 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen Operationen, Knochentransplantationen.Dauerschaden: Im rechten Arm fast 50%ige Bewegungseinschränkung, insbesondere bei Seitswärts-, Vorwärtsheben und bei Außenrotation. Bewegungseinschränkung im rechten Knie- und oberem rechten Sprunggelenk. Beinverkürzung rechtsseitig um 1 cm.
Normenkette:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.