LG München I - Urteil vom 10.07.1986
19 O 18301/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2062

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von 25 %

LG München I, Urteil vom 10.07.1986 - Aktenzeichen 19 O 18301/85

DRsp Nr. 1996/2280

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von 25 %

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) und Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 aus Verkehrsunfall wegen Beckenfraktur rechts durch die Mitte der Gelenkpfanne mit Stauchungen und Verschiebung im Sinne einer zentralen Hüftluxation mit einer MdE von 100 % für 174 Tage und von 30 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung, anschließend krankengymnastische Maßnahmen.Dauerschaden: Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks mit enggradiger Beugungsschmerzhaftigkeit ohne Besserung. Verschlimmerung durch Zunahme arthrotischer Veränderungen möglich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;