LG Münster - Urteil vom 24.08.1990
6 O 122/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2066

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Münster, Urteil vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 6 O 122/90

DRsp Nr. 1996/2321

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. Wer einen haltenden Linienbus mit einem geringeren Abstand als 2 m passiert, muß in jedem Fall besonders vorsichtig fahren und mit seiner Geschwindigkeit auf "Anhaltsgeschwindigkeit" heruntergehen.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für ein 11 1/2-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen Polytrauma, Lungenkontusion, Schädelhirntrauma mit handtellergroßem Hämatom, Fraktur der Schädelkalotte links sowie für schwere Prellungen und Blutergüsse.140 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), darunter 26 Tage Intensivstation, zwei Operationen.