LG Offenburg - Urteil vom 31.03.1987
3 O 76/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1422

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Offenburg, Urteil vom 31.03.1987 - Aktenzeichen 3 O 76/85

DRsp Nr. 1996/2364

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld für einen "jungen" Mann unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens wegen Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung; Schädelfraktur links sowie verschiedene Prellungen und Wunden und Verstauchungen.7 Tage stationäre Behandlung, anschließend zweimonatige ambulante Behandlung mit schmerzlindernden Cortisoninjektionen in das linke Auge.Verbleibende Narben. Fast vollständiger Verlust des Sehvermögens auf dem linken Auge. Junger, in der Berufsausbildung befindlicher Mann. Vorgeschädigtes Auge. Schädiger lebt von Sozialhilfe.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;