LG Saarbrücken - Urteil vom 28.01.1987
12 O 265/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/2448
DfS Nr. 1993/1490
DfS Nr. 1993/2076

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.1987 - Aktenzeichen 12 O 265/85

DRsp Nr. 1996/2449

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen 16-jährigen Lehrling unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 aus einem Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Offenes Schädel-Hirn-Trauma mit rechtsfrontaler Impressionsfraktur und Knochensplittereinsprengungen in das Hirngewebe auf. Aus einer 6 cm langen klaffenden Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue trat Blut, Liquor und Hirnmasse aus mit einer MdE von 100 % für 360 Tage.61 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenhalte), daunter fünf Tage Intensivstation, notoperative Versorgung mit Entfernung von Hirngewebe, Heilungsverzögerung durch Infektion der Wunde, zeitlich nachfolgende operative Abdeckung der Schädelverletzung durch eine Plastik. Zwischen der stationären stets ambulante Behandlung.Spätfolgen: Ein- bis zweimal wöchentliche Kopfschmerzen; geringe, jedoch nicht auszuschließende Möglichkeit von psychischen Auffälligkeiten und intellektuellen Minderleistungen in Belastungssituationen; Wesensveränderung (Frontalhirnsyndrom) sowie Auftreten eines Anfalleidens ist möglich.Grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;