AG Altötting - Urteil vom 13.12.1978
1 C 456/77
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1586

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

AG Altötting, Urteil vom 13.12.1978 - Aktenzeichen 1 C 456/77

DRsp Nr. 1996/2585

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für eine 81-jährige Geschädigte wegen Radiusfraktur am rechten Unterarm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3.21 Tage stationäre Behandlung, Gipsverband. Genugtuungsfunktion geringfügig, da Unterlassen auf Schädigerseite.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1586