AG Augsburg - Urteil vom 18.02.1987
3 C 5020/86
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1601

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von ca. 50 %

AG Augsburg, Urteil vom 18.02.1987 - Aktenzeichen 3 C 5020/86

DRsp Nr. 1996/2602

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von ca. 50 %

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines etwa hälftigen Mitverschuldens wegen eines Verkehrsunfalls für ein leichtes HWS-Trauma ohne Verordnung einer Schanz'schen Krawatte mit einer MdE von 30 % für 16 Tage und 15 % für 22 Tage.11 ambulante Behandlungen in vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1601