OLG Hamm - Urteil vom 05.04.2005
9 U 41/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; FahrschAusbO § 5 Abs. 1, Abs. 11 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 149
OLGReport-Hamm 2005, 465
OLGReport-Hamm 2005, 465
VRS 109, 161
VRS 109, 161
VersR 2006, 713
VersR 2006, 713
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 279/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %, Haftung des Fahrlehrers für Unfallschaden einer Motorradfahrschülerin aufgrund eines Sturzes bei Bremsübungen

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 9 U 41/03

DRsp Nr. 2005/11650

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %, Haftung des Fahrlehrers für Unfallschaden einer Motorradfahrschülerin aufgrund eines Sturzes bei Bremsübungen

»1. Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist.2. Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50 %) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.«3. 3500 EUR Schmerzensgeld für eine 26-jährige Frau (Fahrschülerin) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall wegen Tibiakopffraktur am linken Knie.13 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Längere Zeit Kniebeschwerden.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; FahrschAusbO § 5 Abs. 1, Abs. 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.