AG Hamm - Urteil vom 09.02.1994
17 C 673/93
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Hamm, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 17 C 673/93

DRsp Nr. 2007/16989

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für Schultereckgelenkssprengung, Fraktur der 2. bis 4. Rippe links; laterale Orbitafraktur links mit Skleren-Einblutung; multiple Prellungen mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.17 Tage stationäre Behandlung.Zurückbleiben einer Sensibilitätsminderung und einer Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk.2. Biegt ein PKW von einer untergeordneten Straße auf eine bevorrechtigte Straße ein und muss dabei einen Fahrradweg der bevorrechtigten Straße überqueren, der nur für eine Fahrtrichtung freigegeben ist, so trifft den in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf diesem Fahrradweg fahrenden Radfahrer ein Mitverschulden von 25 % , wenn es im Kreuzungsbereich der Straße zu einem Unfall kommt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand: