OLG Hamm - Urteil vom 14.06.1994
9 U 31/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 357/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 9 U 31/94

DRsp Nr. 2007/17078

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/5 für Mann aus Verkehrsunfall wegen schwerer Gehirnerschütterung mit traumatischer Augenmuskelparese, Prellung des Lungenflügelsund leichtes bis mittelschweres Schädel-Hirntrauma.10 Tage stationäre Behandlung.Während 2 Jahren mit abklingendem Erscheinungsbild Kreislaufdisregulation mit Schwindelerscheinungen, Trochlearisparese mit Doppelbildsehen über 1 Jahr. In dieser Zeit mußte der Geschädigte ein Auge schließen, um richtig sehen zu können.Beiden Unfallbeteiligten ist bewußt verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen mit bewußter Selbstgefährung des Geschädigten. Insoweit deutliches Zurücktreten der Genugtuungsfunktion.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 313,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. April 1993 zu zahlen.