OLG Köln - Urteil vom 25.07.1995
15 U 176/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 0 177/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Köln, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 15 U 176/94

DRsp Nr. 2007/17087

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld sowie 400 DM monatliche Schmerzensgeldrente unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen 19- jährigen Energieelektroniker, der bei einem Verkehrsunfall als Mountain-Bike-Fahrer einen Berstungsbruch des 9. Brustwirbelkörpers mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie eine Rippenfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Gelenkfortsatzfraktur des 8. und eine Querfortsatzfraktur des 10. Brustwirbelkörpers erlitt mit einer MdE von 100 % auf Dauer.300 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen.Es besteht Rollstuhlzwang. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich aus, die Beklagte trotz der außergewöhnlich schweren Unfallfolgen nahezu zwei Jahre lang weder ihre Einstandspflicht anerkannt noch irgendeine Zahlung geleistet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird — unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels — das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1994 — 14 0 177/93 — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) b) 2. 3. 4. 5. 6. 7.