LG Regensburg - Urteil vom 31.03.1993
4 O 1776/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/202

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Regensburg, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 4 O 1776/92

DRsp Nr. 2007/17194

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

3200 DM [1600 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt (80 %) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schulterprellung links mit Sprengung des Acromio-Claviculargelenkes, Distraktion des linken Schultereckgelenkes mit Sprengung sowie Hautabschürfung am Bein und Ellenbogen mit einer MdE von 100 % für 31 Tage, 50 % für 10 Tage und 20 % für 16 Tage.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/202