LG Traunstein - Urteil vom 11.05.1994
5 O 80/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/205

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Traunstein, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 5 O 80/94

DRsp Nr. 2007/17200

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

75000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld für 58jährigen beratenden Ingenieur aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei Polytrauma, subtrochantäre Oberschenkelfraktur links, Beckenringfraktur links, Rippenserienfraktur 4-8 links, Hämatopneumothorax links, respiratorische Insuffizienz, bronchopulmonaler Infekt, Comotio cerebri, Kopfplatzwunde, mehrere oberflächliche Wunden im Gesicht, Rißwunde am linken Unterschenkel, Innenohrquetschung mit einer MdE von 100 % für 810 Tage und 40 % auf Dauer.103 Tage stationäre Behandlung, davon 36 Tage auf der Intensivstation im Koma unter Lebensgefahr sowie 43 Tage Kurbehandlung mit stationären Rehabilitationsmaßnahmen. Fast 2 Jahre anschließend ständige ambulante Behandlung mit dreimal wöchentlicher balneo-psysikalischer Behandlung sowie dreimal wöchentliche Krankengymnastik und Massage. Trotz bisher 2 1/2jähriger Heilbehandlung keine endgültige Wiederherstellung.