SchlHOLG - Urteil vom 30.06.1993
9 U 11/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(123)393d
DfS Nr. 1997/119
NZV 1994, 192
NZV 1994, 192
SP 1994, 88
SP 1994, 88
VersR 1994, 831
VersR 1994, 831
r+s 1993, 419
r+s 1993, 419

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Nebenklagekosten

SchlHOLG, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 9 U 11/92

DRsp Nr. 1995/2019

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Nebenklagekosten

1. Mangels Einbeziehung in den deliktsrechtlichen Schutzzweck sind aufgewendete Nebenklagekosten nicht als Schadensersatz erstattungsfähig.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 19 Jahre alten Kfz-Elektriker aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirntrauma, schwerer Mittelgesichts- und Kieferfrakturen, darunter Jochbein-, Unterkiefer- und Oberkieferfraktur, Verlust von 5 Zähnen (rechts oben 4, rechts unten 1 Zahn), Hüftpfannen- und Beckenbruch links, Lähmung des linken nervus peronaeus, Schnittwunden am Kinn, Unterlippe und linker Knieaußenseite mit einer MdE von 60 % auf DauerMehrere Monate stationärer Aufenthalt, Operationen am Kiefer und am nervus peronaeus sowie der Hüftpfanne.Dauerschaden: Bewegungseinschränkung des linken Hüft-, Knie- und Sprunggelenks sowie nervliche Störungen im linken unteren Bein. Zu rechnen ist mit vorzeitiger Verschleißerkrankung und Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie einer Lähmung des linken Beines.