BGH - Urteil vom 07.02.1995
VI ZR 201/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 696
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Schmerzensgeld 2
BGHR BGB § 847 Anspruchsbegründung 2
BGHR BGB § 847 Anspruchsbegründung 2
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Schmerzensgeld 2
DAR 1995, 250
DB 1995, 2524
DRsp I(147)307b
DRsp IV(415)228Nr. 6b (Ls)
EBE/BGH 1995, 87
LM BGB § 847 Nr. 95
MDR 1995, 357
MedR 1995, 240
NJW 1995, 1614
NZV 1995, 225
VerkMitt 1995, Nr. 72
VersR 1995, 471
ZfS 1995, 172
r+s 1995, 137
r+s 1995, 137
zfs 1995, 172
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 10.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 142/91
OLG Hamm, vom 26.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 17/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Umfang der Rechtskraft einer Schmerzensgeldentscheidung

BGH, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen VI ZR 201/94

DRsp Nr. 1995/3099

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Umfang der Rechtskraft einer Schmerzensgeldentscheidung

1. »Stellt sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch nicht als so naheliegend dar, daß sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, so steht die Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegen.«2. 55000 DM [27500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerem Gehirntrauma II. Grades, offener Unterschenkel- und Oberschenkelfraktur rechts, vorderen Beckenringbruch sowie dauernde Instabilität des rechten Knies.Ende 1981 wurde die Behandlung der Oberschenkelverletzung abgeschlossen; die Verletzungen im Kniebereich wurden noch bis April 1984 weiterbehandelt.Im Jahre 1989 traten bei der Klägerin mehrfach attackenartige Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels auf, die sich im Februar 1990 verstärkten. Ab März 1990 befand sich die Klägerin deswegen in orthopädischer Behandlung. Im Mai 1990 wurde am Oberschenkel eine akute Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) festgestellt, wegen der am 30. Mai 1990 eine Markraumaufbohrung erfolgte; am 18. Juni 1990 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.