OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.1994
1 U 87/93
Normen:
BGB § 249 § 251 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 1996, 1552
DAR 1995, 159
DAR 1995, 159
DRsp I(147)313c
DRsp Nr. 1995/9694
DfS Nr. 1995/106
ES Kfz-Schaden K-1/11
HVBG-INFO 1996, 1552
VRS 88, 415
VRS 88, 415
VersR 1995, 1449
VersR 1995, 1449

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 1 U 87/93

DRsp Nr. 1995/9442

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»1. 180000 DM [90000 EUR] Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall mit zahlreichen Frakturen, Unterschenkelamputation, Phantomschmerzen und neurotisch-depressiven Verstimmungszuständen.2. Zur Ersatzpflicht der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau einer Eigentumswohnung.«Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung eines unter den Folgen einer Unfallverletzung leidenden Geschädigten sind nicht ersatzfähig, wenn die geltendgemachte Behinderung nach sachverständiger Beurteilung aufgrund möglicher Therapiemaßnahmen künftig nicht (mehr) zur Rollstuhlbenutzung zwingt.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom BGH nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 31.01.95 - VI ZR 197/94).

Grundsätzliche Ausführungen zur systematischen Einordnung des hier geltendgemachten Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. einerseits, § 843 Abs. 1 BGB andererseits) sowie zu den Anspruchsvoraussetzungen enthält das oben zitierte BGH-Urteil unter ES Kfz-Schaden K-1/5; s.a. OLG Köln ES Kfz-Schaden K-1/8.

Fundstellen
HVBG-INFO 1996, 1552
DAR 1995, 159
DAR 1995, 159