KG - Urteil vom 25.05.1992
12 U 3342/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/12
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 57/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 12 U 3342/91

DRsp Nr. 1996/552

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 39jährigen Lehrer aus Verkehrsunfall (Radfahrunfall) wegen Kompressionsfraktur des 4. Brustwirbelkörpers, einen Rippenbruch, Commotio cerebri, Schürfwunden an der rechten Hüfte und eine Kopfplatzwunde mit einer MdE von 100 % für 33 Tage und 70 % auf Dauer.12 Tage stationärer Aufenthalt.Etwa 19 Jahre wurde nach dem Unfall und auf diesen zurückzuführende posttraumatische Arachnopathie des Rückenmarks erkannt. Diese Arachnopathie beinhaltet Verklebungen der weichen Rückenmarkhäute, die zu Zirkulationsstörungen des betroffenen Rückenmarkabschnitts und zur Einengung des Rückenmarks durch narbige Retraktionen führen können. Es handelt sich um eine intraspinale Verklebung mit Fixierung des Rückenmarks in Höhe der Brustwirbelkörperfraktur Th 4 überwiegend von ventral und rechts mit Schädigung der Pyramidenbahn im Rückenmark. Die Pyramindenbahnen führen motorische Nervenfasern und verlaufen im vorderen Rückenmark.