KG - Urteil vom 10.02.1992
12 U 1491/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/14
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 496/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 12 U 1491/91

DRsp Nr. 1996/553

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Arbeiter aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma III. Grades mit Schädelbasisbruch sowie epiduralem Hämatom und Einriß der Dura, Siebbeinfraktur, eine Azetabulumfrakturm links, ein retraoperitoneales Hämatom sowie einen doppelten Beckenbruch mit einer MdE von 30 % auf Dauer.53 Tage stationäre Behandlung, davon über 15 Tagen dauernder Langzeitbeatmung. Mehrtägige Bewußtlosigkeit, 22 Tage Intensivstation.Röntgenologisch sichtbare Veränderungen am Schädel, enggradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk sowie Narbenbildung am Hals, am Schädel, der linken Beckenseite und der linken Bauchdeckenseite.Kontusionelle Hirnschädigung als Dauerschaden ohne die Wahrscheinlichkeit einer posttraumatischen Epilepsie, keine gravierenden neurologischen Ausfälle, lediglich Störung des Geruchsvermögens links. Wechselnde Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Neigung zu vegetativen Entgleisungen, subdepressiv.