KG - Urteil vom 26.03.1987
12 U 3383/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/67
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 36/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen 12 U 3383/86

DRsp Nr. 1996/575

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für den Bruch des rechten Oberschenkels, eine supracondyläre dislocierte Femurfraktur rechts unmittelbar über dem Kniegelenk mit Verkürzung des Beines mit einer Mde von 100 % für 120 Tage, 80 % für 60 Tage, 40 % für 30 Tageund 20 % auf Dauer.105 Tage stationäre Behandlung, danach ambulant.Dauerschaden: Beinverkürzung rechts von ca. 1 cm, Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk. Verheilung der Fraktur in Fehlstellung. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich eine Vorschädigung aus, welche zu stärkeren Beeinträchtigungen als normalerweise führte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ;