KG - Urteil vom 09.02.1987
12 U 2456/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/69
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 293/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 09.02.1987 - Aktenzeichen 12 U 2456/86

DRsp Nr. 1996/577

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Fraktur des rechten Schultergelenks, des Schenkelhalses links, des rechten vorderen Beckenrings und des rechten Hüftgelenks; Schnittwunden im Gesicht mit erheblichen Narben; Gehbehinderung mit Zwang zur Benutzung von Gehstützen mit einer Gesamt-MdE von 70 % bei einer MdE bezüglich des linken Beines, des Beckens und der Hüfte von 50% bzw. bezüglich des Schultergelenks von 20%.150 Tage stationäre Behandlung.Posttraumatische Schädigungen, Bewegungseinschränkung im linken Bein, inkomplette Nervenschädigung des Plexus lumbusalacralis, Beinverkürzung links um 2, 5 cm mit Folge eines Beckenschiefstandes und einer Wirbelsäulenverbiegung. Erhebliche, mittelgradige Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks aus in leichter Fehlstellung verheilter Oberarmfraktur, gesteigerter Schultergelenksverschleiß mit Sehnenansatzverknöcherung.Die erforderliche Medikamenteneinnahme führte zur Verschlechterung des Blutbildes und zur Verstärkung einer bereits zuvor bestehenden Leberschädigung. Frau. Strafrechtliche Verurteilung des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ;